.......... ........ ...........str. ... 13088 Berlin Kammergericht Berlin Elßholzstr. 30 – 33 10781 Berlin Fall : ........ ........... Aktenzeichen : 13 WF 1097/20 (AG 22 F 1683/19 Pankow/Weißensee) Berlin, 08.09.2020 Anhörungsrüge hiermit beantrage ich die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung folgender Anträge : Durchsetzung einer Anhörungsrüge zum Beschluß vom 26.08.2020 bezüglich der Ablehnung vom 17.8.2019 gegen die Richterin Gebhardt - Durchsetzung eines Ablehnungsgesuches gegen den Richter Dr. Bourquain Die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen liegen im Hauptverfahren in aktueller Form vor. Es wird die Ablehnung des Richters D Bourquain 13. Senat Kammergericht beantragt. Weiterhin wird beantragt, den gesetzlich zuständigen Richter für die Ablehnung des Richter Bourquain zu benennen, damit vor Beginn von Aktivitäten zur Entscheidung die Begründung zur Befangenheit des zuständigen Richters erfolgen kann. Begründung zu den Anträgen : Allgemein: Die widersprüchlichen Handlungen vom 13. Senat können auch den Blogs : http://Groth-01.web938.server25.eu http://dr.menne-03.web938.server25.eu http://dr.menne-04.web938.server25.eu entnommen werden. Im Beschluß vom 30.6.20 heißt es : Die beabsichtigte sofortige Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 20.03.2020 zurecht als unzulässig verworfen worden ist. Das Ablehnungsgesuch vom 20.03.2020 ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, in welchem Verfahren die Ablehnung erfolgt. In seinem Ablehnungsgesuch vom 20.03.2020 gibt der Vater das Aktenzeichen 22 F 1683/19 an. Für die Bearbeitung dieses Verfahrens ist, wovon der Vater selbst ausgeht, die Abteilungsrichterin Gebhardt zuständig. Der abgelehnte Richter Dittrich ist dagegen, wie auch der Richter Gellermann, für die Bearbeitung von gegen die 2 Abteilungsrichterin gestellten Ablehnungsgesuchen zuständig. ln dem Verfahren 22 F 1683/19 gab es jedoch zum Zeitpunkt der Ablehnung am 20.03.2020 bereits mehrere gegen die Abteilungsrichterin gestellte Ablehnungsgesuche. Es war demnach erforderlich, das konkrete Ablehnungsverfahren zu bezeichnen, in dem das Ablehnungsgesuch vom 20.03.2020 gestellt werden sollte, denn nur so hätte der zuständige Richter des Ablehnungsverfahrens bestimmt und die konkreten Ablehnungsgründe geprüft werden können. Dass dem Vater die jeweiligen Aktenzeichen der Ablehnungsverfahren nicht bekannt waren, ändert hieran nichts, denn eine Konkretisierung des Ablehnungsverfahrens wäre ihm ohne weiteres durch die Benennung des Datums seines Ablehnungsgesuchs möglich gewesen. Soweit der Vater in seinem Verfahrenskostenhilfeantrag nunmehr vorträgt, seine Ablehnung beziehe sich auf alle 6 gegen die Abteilungsrichterin angebrachten Ablehnungsgesuche, lässt dies die Unzulässigkeit der Ablehnung nicht nachträglich entfallen, denn 'zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Ablehungsgesuchs ist auf das Gesuch selbst und nicht auf etwaige Erklärungen in einem in der Beschwerdeinstanz geführten Verfahrenskostenhilfeverfahren abzustellen. Ferner ist auch die pauschale und reflexhafte Ablehnung eines Richters in allen Verfahren unzulässig, denn die jeweiligen Ablehnungsgründe sind konkret und verfahrensbezogen vorzutragen. Hier wird durch den Richter mutwillig täuschend und betrügerisch argumentiert. Es wird hier so getan, als ob es sich bei Ablehnungsverfahren um separate eigenständige Verfahren handelt, was nicht der Fall ist. Die Ablehnungsverfahren sind Nebenangelegen-heiten des Verfahren und somit ganz offensichtlich auch Bestandteil des Verfahrens. Die meisten Gerichte vergaben auch keine separates Aktenzeichen. Damit ist der Vorwurf, der Antragsteller hätte nicht konkret das Verfahren bezeichnet, nicht haltbar und nur dem Ziel gewidmet, das Ablehnungsverfahren bewußt abzuwürgen. Der Hinweis des Richters, der Vater würde nachträglich Begründungen vortragen, ist wiederum an der Sache vorbei und unsachlich, denn die benannten Darstellungen zeigen nur die unfairen Verhaltensweisen der abgelehnten Richter auf. Denn es ist schon bewundernswert mit welcher Ausdauer die Benennung der zuständigen Richter und der Aktenzeichen trotz entspr. Bitten wohlweislich unterlassen werden, nur um die Reaktionen des Vaters bewußt zu vermeiden, um die Ablehnungen abzuwürgen. Hier ist eindeutig die unsachliche Haltung der Richter sichtbar. Auch hätte bei der Notwendigkeit einer Bezeichnung des Ablehnungsverfahren, dieses durch einen erbetenen richterlichen Hinweis geheilt werden können. Die Unterlassung des richterlichen Hinweises ist wiederum mutwillig und unsachlich und dokumentiert die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Bei ordentlicher Bearbeitung der Ablehnungen wäre auch eine Zusammenlegung von den drei Ablehnungen gegen die Richterin Gebhardt denkbar, aber nicht gewollt, da die Richter diese offensichtlich nicht gewollt. Der Vorwurf : Ferner ist auch die pauschale und reflexhafte Ablehnung eines Richters in allen Verfahren unzulässig, denn die jeweiligen Ablehnungsgründe sind konkret und verfahrensbezogen vorzutragen. ist nicht haltbar. hier wird verleumderisch und unsachlich unterstellt und nicht begründet. Dies zeigt die Voreingenommenheit des Richters Bourmain, der kritiklos einfach Feststellungen der Vorinstanz übernimmt. . Die weiteren Begründungen Nur ergänzend ist auszuführen, dass das Ablehnungsgesuch auch unbegründet wäre. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter 3 tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. ' Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 05. April 1990 - 2 BvR 413/88, juris). Zu berücksichtigen ist dabei, dass das in § 42 Abs. 1 ZPO vorgesehene Recht einer Partei zur Richterablehnung in einem Spannungsverhältnis zu dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz steht, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz). Aufgrund dessen ist bei einer Richterablehnung dem Umstand Reçhnung zu tragen, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter - auch im Interesse der Gegenseite - nicht ohne triftigen Grund von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen werden darf. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass eine Richterablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden kann, weil dies einen Eingriff in den' Kernbereich richterliche Unabhängigkeit bedeuten würde .ln einem Ablehnungsverfahren geht es ausschließlich um die Parteilichkeit eines Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Hafidlungefl Und Entscheidungen. Nur in Ausnahm efällen vermögen die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters eine Ablehnung zu begründen, wenn nämlich die richterliche Ha“d|Uf\9 einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig lS'l. dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlende Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einem Beteiligten beruht (ZöllerNollkommer, ZPO, 33. A., § 42 Rn. 32 ff). Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu mache“ (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); bei den Mitteln der Glaubhaftmachung ist der Ablehnungsführer auf präsente Beweismittel beschränkt (§ 294 Abs. 2 ZPO). Soweit der Vater die Art und Weise der Bearbeitung früherer Verfahren durch den abgelehntefl Richter beanstandet, begründet dies keine Befangenheit. Eine frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters käme' als Ablehnungsgrund nur dann in Betracht, wenn das beanstandete Verhalten auf einer Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnungsführers gestützt wird. Dies legt der Vater nicht ansatzweise dar. Verfahrensverstöße, wie etwa eine falsche Zuordnung einer Eingabe, oder fehlerhafte Entscheidungen als solche stellen keinen Ablehnungsgrund dar, denn die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. ZöllerNollkommer, ZPO, 33. A., § 42 Rn. 28). Ferner hatder Vater die von ihm angeführten Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nicht gehalten, die vom Vater erwähnten zahlreichen Verfahrensakten beizuziehen und durchzuarbeiten. sind ohne rechtlich relevante Substanz. Es gilt Auch die Verfahrensweise kann einen Richter befangen machen! KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 10 W 13/15 1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. 2. Entfernt sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters allerdings so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Punkt zwei trifft hier offensichtlich für die Richter Gebhardt, Dittrich und Gellermann zu. Es ist für den Vater z.B. nicht mehr verständlich : kein richterlicher Hinweis Verwendung falsche Rubrum Falschzuordnungen von Ablehnungen keine Entscheidungen zu vielen Ablehnungen Beleidigungen und Verleumdungen usw. usw. 4 Aber Richter Dr. Bourmain unterläßt es in voller Breite, auf konkrete Gründe einzugehen und wirkt somit unsachlich. Das Herausheben des gesetzlichen Richter für Ablehnungsverfahren ist an dieser Stelle unangemessen und unbegründet. Denn die anderen Beteiligten sind nicht umfassend in die Sache integriert. Es geht hier um die Bewertung der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter. In dieser Sache zeigen folgende Beschlüsse das Vorliegen der Befangenheit z.B. für folgende Begründungen : 1. falsches Rubrum Verfahren 202 AR 127/16 Abl (13 AR 97/16) (22 F 5612/16) Beschluß vom 28.11.2016 durch Richter Dr. Cirkel 2 Falschzuordnung von einer Ablehnung : Verfahren 13 WE 99/19 (22F 3123/16 bzw. 22 F 1683/19) Beschluß vom 23.1.2020 durch Richtter Groth ,............ Diese Handlungen treffen auch für die drei benannten Richter voll zu, und würden schon an sich die Befangenheit der Richter Gebhardt, Dittrich und Gellermann begründen. Dies übersieht der Richter Dr. Bourmain geflissentlich und mutwillig. Damit handelt er unfair und eine weitere sachliche Tätigkeit durch Richter Dr. Bourmain ist für den Vater nicht mehr denkbar. Die Darstellung von Bourmain Eine frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters käme' als Ablehnungsgrund nur dann in Betracht, wenn das beanstandete Verhalten auf einer Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnungsführers gestützt wird. Dies legt der Vater nicht ansatzweise dar. Ist nicht haltbar. Der Richter Dr. Bourmain hat sich offensichtlich die Ablehnung des Vaters nicht angesehen. Auch ist der Zweifel an die fehlende Glaubhaftmachung an den Haaren herbeigezogen, denn es wird ständig von Richtern in Ablehnungsverfahren auf den Inhalt der Akten verwiesen. Der Richter Dr. Bourmain verwehrt dem Vater die Möglichkeiten des Beweises, den die Richter sich selbstverständlich herausnehmen. Auch sind die die Akten im Gericht präsent. Die Glaubhaftmachung ist durch das Prüfen in den benannten Verfahrensakten gesichert. R ...........